Haftungsausschluss
Aus dem Inhalt dieser Website können in keiner Weise Rechte oder Ansprüche abgeleitet werden. Obwohl bei der Zusammenstellung des Inhalts dieser Internetseite und/oder der Seiten die größtmögliche Sorgfalt angewandt wurde, besteht die Möglichkeit, dass bestimmte Informationen (im Laufe der Zeit) veraltet oder unrichtig werden. Berkel snijmachines haftet nicht für Schäden, die sich aus der Verwendung von Daten auf den von Berkel snijmachines erstellten Sites und/oder Seiten ergeben könnten. Berkel snijmachines lehnt jegliche Haftung für Schäden ab, die sich aus der Nutzung dieser Daten oder der Daten, auf die Links auf dieser Site verweisen, ergeben. Die Daten auf dieser Site können ohne Vorwarnung geändert werden.
Die Website dient der Information des Benutzers. Berkel Schneidemaschinen gibt keine Garantien in Bezug auf die Art und den Inhalt der Informationen auf dieser Site und haftet nicht für den Inhalt dieser Informationen oder die Folgen ihrer Verwendung. Berkel cutting machines lehnt ausdrücklich jede Haftung für Schäden ab, die sich aus dem Zugang zu und der Benutzung der Site ergeben.
Es wird auch keine Garantie für das fehlerfreie und ununterbrochene Funktionieren der Site gegeben. Verweise oder Links zu anderen Sites oder Quellen, die nicht Eigentum von Berkel cutting machines sind, werden nur zur Information des Benutzers der Site aufgenommen. Berkel cutting machines ist nicht verantwortlich für die Verfügbarkeit dieser Sites oder Quellen. Berkel cutting machines haftet nicht für den Inhalt, die Werbung, die Produkte oder andere Dinge auf diesen Seiten oder Quellen oder deren Verfügbarkeit. Berkel cutting machines haftet nicht für Schäden oder Verluste, die durch oder in Verbindung mit der Nutzung von oder dem Vertrauen auf den Inhalt, die Waren oder die Dienstleistungen, die auf solchen Websites oder Quellen angeboten werden, entstehen.
Berkel-Schneidemaschinen ist Teil von Horeca4hospitality.
ARTIKEL 1: ANWENDBARKEIT
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge über die Ausführung von Arbeiten und/oder den Verkauf und Kauf von Berkel Schneidemaschinen in Haaksbergen, im Folgenden Benutzer genannt. Der Auftraggeber/Käufer wird im Folgenden als die Gegenpartei bezeichnet.
Andere Bedingungen sind nur dann Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, wenn und soweit beide Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben. Die kommentarlose Annahme und Beibehaltung eines Angebots oder einer Auftragsbestätigung durch die Gegenpartei, die auf diese Bedingungen verweist, gilt als Zustimmung zu deren Anwendung. Die eventuelle Unanwendbarkeit (eines Teils) einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen.
Artikel 2: Vereinbarungen und Zuschlag
1. Werkverträge und/oder Kauf- und Verkaufsverträge sowie deren Ergänzungen/Änderungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Nutzers verbindlich.
2. Der Vertrag kommt durch die Mitteilung an den Nutzer, dass er den Zuschlag erhalten hat, zustande. Erfolgt die Mitteilung mündlich, so hat die andere Partei diese Mitteilung schriftlich unter Angabe des Datums der Mitteilung zu bestätigen, wobei diese Bestätigung als vollständiger Nachweis gilt.
3. Hat die Gegenpartei dem Verwender den Zuschlag nicht innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitgeteilt, so bestätigt der Verwender den Auftrag schriftlich per Einschreiben an die Gegenpartei unter Angabe des Datums der Mitteilung. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung ist für die Gegenpartei verbindlich, es sei denn, die Gegenpartei hat innerhalb von 14 Tagen nach Versendung der Auftragsbestätigung deren Richtigkeit schriftlich bestritten. Wenn die Gegenpartei innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung nicht geantwortet hat, gilt der Auftrag als unwiderruflich.
ARTIKEL 3: ANGEBOTE
1. Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten, Lieferfristen usw. des Verwenders sind unverbindlich, es sei denn, die auszuführenden Arbeiten wurden in einer vollständigen Beschreibung festgelegt, der eine oder mehrere Zeichnungen beigefügt sind oder nicht. Der Verwender behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen an der Konstruktion vorzunehmen, sofern dadurch das Werk nicht wesentlich verändert wird. Die letztgenannte Beschreibung/Zeichnung(en) ist/sind gleichzeitig mit den erstgenannten Unterlagen zu erstellen und diesen beizufügen. Die Beschreibung oder Zeichnung ist dann für beide Parteien verbindlich. Wird dem Verwender der Auftrag zur Ausführung der Arbeiten nicht erteilt, verpflichtet sich die Gegenpartei, dem Bieter das Angebot mit den Entwürfen, Abbildungen und Zeichnungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Entscheidung zurückzugeben.
2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, umfasst der Angebotspreis für Aufträge zur Lieferung einer Einrichtung oder eines Teils davon, die an Ort und Stelle aufgestellt und/oder montiert werden sollen, nicht:
a. Erd-, Ramm-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten jeglicher Art sowie die Kosten für den Anschluss an das Hauptabwassernetz, an das Gas- oder Wassernetz oder an das Stromnetz, die Nivellierung und Reinigung von Böden, Wänden oder Decken oder die Reinigung anderer Gegenstände als des zu liefernden Gegenstands;
b. die zusätzliche Hilfe zum Bewegen der Teile, die nicht vom Benutzer selbst gehandhabt werden können, sowie die zu diesem Zweck zu verwendenden Hebezeuge und Hebevorrichtungen.
3. Alle Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine Frist zur Annahme. Enthält ein Angebot/eine Offerte ein freibleibendes Angebot und wird dieses von der Gegenpartei angenommen, so ist der Verwender berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
4. A. Wenn sich zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Lieferung der Selbstkostenpreis der bestellten Waren/Materialien erhöht und/oder von der Regierung und/oder den Berufsverbänden Änderungen an Löhnen, Arbeitsbedingungen oder Sozialvorschriften vorgenommen werden, ist der Benutzer berechtigt, diese Erhöhungen an die Gegenpartei weiterzugeben. Sollte zwischen den vorgenannten Zeitpunkten eine neue Preisliste vom Verwender und/oder den Lieferanten herausgegeben werden und in Kraft treten, ist der Verwender berechtigt, der Gegenpartei die darin genannten Preise in Rechnung zu stellen oder die Bestimmungen des vorigen Satzes anzuwenden.
4. B. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Betriebes handelt, können Preiserhöhungen 3 Monate nach ihrem Zustandekommen im oben genannten Sinne weitergegeben/verrechnet werden. Bei Preiserhöhungen mit kürzerer Frist hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag aufzulösen.
5. Der Nutzer ist berechtigt, Dritte mit der Ausführung des Vertrags zu beauftragen.
ARTIKEL 4: WEITERE REGELN FÜR ANGEBOTE
1. Der Nutzer ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten verantwortlich.
2. Bei der Abgabe eines Angebots übernimmt der Verwender weder die Verantwortung für einen von der Gegenpartei, dem Käufer und/oder der Gegenpartei durch Dritte oder in deren Auftrag ausgearbeiteten Entwurf noch für die mit diesem Entwurf gegebenen Maß-, Maß- und Materialangaben.
3. Im Falle einer Bestellung übernimmt der Verwender nur bei Entwürfen, die er nicht selbst angefertigt hat, die Verantwortung für den richtigen Zusammenbau und die Unversehrtheit der verwendeten Materialien; dies gilt jedoch nicht für die Teile, für die in der Anmeldung ausdrücklich eine bestimmte Marke oder Behandlung der Materialien vorgeschrieben ist.
4. Will die Gegenpartei die Verantwortung für das von ihr oder in ihrem Auftrag angefertigte Geschmacksmuster auf den Verwender übertragen, so ist sie nicht verpflichtet, dies anzunehmen, bevor ihr nicht genügend Zeit gegeben wurde, um über diese Übertragung zu entscheiden, wobei der Verwender in der Lage sein muß, das gesamte Geschmacksmuster zu prüfen und zu berechnen, und ihm alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sein müssen. Der Verwender kann nicht verpflichtet werden, dies unentgeltlich zu tun, es sei denn, aus dem Antrag geht bereits hervor, dass die Gegenpartei die Verantwortung auf den Verwender übertragen will.
5. Stellt die Gegenpartei Materialien oder Teile zur Weiterverarbeitung oder zum Zusammenbau zur Verfügung, so ist der Verwender für die ordnungsgemäße Verarbeitung oder den Zusammenbau verantwortlich, jedoch niemals für die Materialien oder Teile selbst. Der Benutzer haftet nicht für Schäden durch Tod oder Körperverletzung, Folgeschäden oder Schäden aus anderen Gründen, die mit der (Untauglichkeit) der von der Gegenpartei zur Weiterverarbeitung oder Montage zur Verfügung gestellten Materialien oder Teile zusammenhängen, ungeachtet der Be- oder Verarbeitung derselben durch den Benutzer oder Dritte. Die Gegenpartei schützt den Verwender vollständig vor allen Schadensersatzansprüchen des Personals des Verwenders und/oder von Dritten, einschließlich Schäden, die sich aus der Produkthaftung ergeben oder daraus resultieren.
ARTIKEL 5: LIEFERUNG/AUSGEFÜHRTE ARBEITEN
1. Die Lieferung erfolgt nicht frachtfrei. Angegebene Lieferfristen und Fristen für die Ausführung von Arbeiten können niemals als strenge Fristen angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im Falle einer verspäteten Lieferung bzw. Fertigstellung der Arbeiten muss der Benutzer daher schriftlich in Verzug gesetzt werden.
2. Im Falle der Lieferung/Ausführung von Arbeiten in Teilen gilt jede Lieferung/Phase als separates Geschäft.
3. Wenn sich herausstellt, dass die Lieferung an die Gegenpartei nicht möglich ist, behält sich der Verwender das Recht vor, nachdem er die Gegenpartei in Verzug gesetzt hat und die in der Inverzugsetzung genannte Frist verstrichen ist, die für die Ausführung der Arbeiten gekauften Waren/Materialien auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu lagern oder zu vernichten. Die Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung des Kaufpreises bleibt hiervon unberührt.
4. Die Lieferung erfolgt einmalig an eine von der Gegenpartei angegebene Adresse, auch wenn die bestellten Waren von der Gegenpartei zur Verteilung an verschiedene Adressen bestimmt sind. Die Gegenpartei sorgt dann für eine gute Erreichbarkeit des Bestimmungs-/Abladeortes und ist für das Abladen/Abladen verantwortlich.
5. Der Verwender ist berechtigt, von der Gegenpartei eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Gegenpartei zu verlangen, bevor er mit der Lieferung und/oder dem Beginn der Arbeiten beginnt.
ARTIKEL 6: FORTSCHRITT, AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
1. Wenn die Lieferungen oder Arbeiten aus Gründen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, nicht normal oder ohne Unterbrechung ausgeführt werden können, ist der Verwender berechtigt, der Gegenpartei die sich daraus ergebenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
2. Wenn sich während der Ausführung der vom Verwender angenommenen Arbeiten herausstellt, dass diese nicht ausgeführt werden können, sei es aufgrund von dem Verwender unbekannten Umständen oder aufgrund von höherer Gewalt gleich welcher Art, hat der Verwender das Recht zu verlangen, dass der dem Verwender erteilte Auftrag so geändert wird, dass die Ausführung der Arbeiten möglich wird, es sei denn, dass sie aufgrund der unbekannten Umstände oder höherer Gewalt niemals möglich sein wird. Der Nutzer hat dann Anspruch auf eine vollständige Entschädigung für die von ihm bereits ausgeführten Arbeiten.
3. Alle Kosten, die dem Benutzer auf Verlangen der Gegenpartei entstehen, gehen vollständig zu Lasten der Gegenpartei, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
4. Alle Änderungen an den abgenommenen Arbeiten, die entweder durch besondere Anweisungen der Gegenpartei oder durch eine Änderung der Konstruktion oder dadurch verursacht werden, dass die gemachten Angaben nicht mit der tatsächlichen Konstruktion übereinstimmen, sind, wenn sich daraus Mehrkosten ergeben, als Mehrarbeit und, wenn sich daraus Minderkosten ergeben, als Minderarbeit zu vergüten.
5. Mehr- und Minderleistungen sind unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Hauptsumme angemessen zu vergüten.
6. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Gegenpartei unter Androhung von Schadenersatz und Kosten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass:
a. dafür zu sorgen, dass der Ort, an dem die zu montierenden Güter, Materialien und/oder Werkzeuge gelagert werden oder an dem die Lieferung erfolgt, so beschaffen ist, dass eine Beschädigung, gleich welcher Art und Weise, oder ein Diebstahl nicht möglich ist;
b. dass der Zugang zu dem Ort, an dem die Lieferung und/oder Montage stattfinden muss, ungehindert und ausreichend ist und dass darüber hinaus jede Mitwirkung geleistet wird, um eine reibungslose Lieferung, Montage und/oder Fertigstellung zu ermöglichen;
c. wenn ein Aufzug, eine Hebebühne oder ein anderes Transportmittel verwendet werden soll, muss dieses mit Kontrollen durch und auf Kosten der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden. Das zu verwendende Gerät muss den zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden staatlichen Vorschriften entsprechen. Hierdurch verursachte Schäden gehen zu Lasten der Gegenpartei, es sei denn, es wird festgestellt, dass der Benutzer ein Verschulden trifft;
d. dass die (Unter-)Böden frei von Kalk-, Zement- und Schmutzrückständen und gegebenenfalls von losen Teilen sind, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, vollkommen eben und waagerecht sind und besenrein zur Verfügung gestellt werden
e. dass in dem Raum, in dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, Strom, Luft, Wasser und gegebenenfalls Heizung vorhanden sind;
f. dass, falls in dem betreffenden Raum auch andere Personen Arbeiten zu verrichten haben, diese Arbeiten vor Beginn der Arbeiten des Benutzers abgeschlossen sind, so dass er seine Arbeiten dort ungehindert verrichten kann;
g. dass im Falle von Renovierungsarbeiten und/oder der Erneuerung der Inneneinrichtung die Geschäftsräume während der Durchführung der Arbeiten für die Öffentlichkeit geschlossen sind.
ARTIKEL 7: TRANSPORT
1. Die bestellten Waren werden auf eine vom Benutzer zu bestimmende Weise versandt, jedoch auf Kosten und Risiko der Gegenpartei.
2. Der Verwender haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art und Form, die im Zusammenhang mit dem Transport entstehen, unabhängig davon, ob die Waren davon betroffen sind oder nicht.
3. Die Gegenpartei versichert sich ordnungsgemäß gegen die vorgenannten Risiken.
4. Nicht angenommene Aufträge werden vom Verwender auf Kosten und Risiko der Gegenpartei gemäß den Bestimmungen in Artikel 5 gelagert.
5. Sofern der Verwender nicht schriftlich etwas anderes angegeben hat, geht das Risiko der Waren, Materialien und ausgeführten Arbeiten ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren und Materialien am Bestimmungsort bzw. ab dem Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten zu Lasten der Gegenpartei.
6. Wenn die Lieferung ohne Verschulden des Verwenders nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen kann, werden die Sachen auf Kosten und Risiko der Gegenpartei gelagert.
7. Wenn die Gegenpartei mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist, ist der Verwender berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern und die erste Lieferung aufzuschieben, bis alle fälligen Raten bezahlt sind.
ARTIKEL 8: REKLAMATIONEN/RÜCKSENDUNGEN
1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren sofort nach Erhalt zu kontrollieren. Werden sichtbare Mängel festgestellt, so sind diese auf dem Frachtbrief und/oder dem Begleitschein zu vermerken und dem Benutzer innerhalb von 24 Stunden mit einer sofortigen schriftlichen Bestätigung zur Kenntnis zu bringen. Sonstige Beanstandungen, auch in Bezug auf ausgeführte Arbeiten, müssen dem Benutzer innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware per Einschreiben mitgeteilt werden.
2. Wurde die oben genannte Beanstandung dem Benutzer nicht innerhalb der genannten Fristen mitgeteilt, so gilt die Ware als in gutem Zustand erhalten.
3. Beanstandungen setzen die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus. Dem Benutzer muss die Möglichkeit gegeben werden, die Reklamation zu prüfen.
4. Erscheint eine Rücksendung erforderlich, so erfolgt diese nur dann auf Kosten und Gefahr des Benutzers, wenn dieser vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Handelt es sich bei der Rücksendung um eine Beanstandung im vorgenannten Sinne, so erfolgt die Rücksendung nur dann auf Kosten und Gefahr des Nutzers, wenn dieser die Beanstandung für begründet erklärt hat. In solchen Fällen erfolgt die Rücksendung nur dann auf Kosten und Risiko des Nutzers, wenn die Reklamation für begründet erklärt wurde. In diesem Fall erfolgt die Rücksendung auf eine vom Benutzer zu bestimmende Weise.
5. Wenn die Waren nach der Lieferung in ihrer Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung verändert, ganz oder teilweise bearbeitet, beschädigt oder umgepackt worden sind, erlischt jegliches Recht auf Reklamation.
6. Bei berechtigten Beanstandungen wird der Schaden gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 reguliert.
7. Die Gegenpartei hat 14 Tage Zeit, um eine Rücksendung anzumelden und 14 Tage, um die Rücksendung tatsächlich zurückzusenden. Nach Prüfung und Genehmigung der Rücksendung wird der Gegenpartei der Betrag innerhalb von 14 Tagen erstattet.
ARTIKEL 9: HAFTUNG/GARANTIE
1. Der Nutzer erfüllt seine Aufgabe so, wie es von einer Agentur in seiner Branche erwartet werden kann, haftet jedoch nicht für Schäden, einschließlich Folgeschäden, die die Folge seiner Handlungen oder Unterlassungen im weitesten Sinne des Wortes sind, es sei denn, sie sind auf seine grobe Fahrlässigkeit und/oder seinen Vorsatz zurückzuführen. Die gleiche Einschränkung gilt für Mitarbeiter und/oder Dritte, derer sich der Nutzer bei der Ausführung seiner Arbeit bedient.
2. Die Gewährleistungspflicht erlischt für diejenigen Teile des Werkes, die mit Mängeln behaftet sind, wenn an ihnen ohne schriftliche Zustimmung des Verwenders Reparaturen oder sonstige Arbeiten von Dritten durchgeführt worden sind.
3. Für von der Gegenpartei vorgeschriebene Konstruktionen oder Materialien oder für von der Gegenpartei oder auf ihre Anweisung von Dritten geliefertes Material oder Teile des Werks gilt keine Garantie, es sei denn, sie wurden mit ausdrücklicher Zustimmung des Verwenders ausgeführt.
4. Reparaturen oder Änderungen im Sinne von Absatz 3 dürfen vom Verwender nur auf Kosten der Gegenpartei durchgeführt werden, es sei denn, der Verwender hat seine Zustimmung gemäß Absatz 3 erteilt.
5. Wenn ein Bereich, in dem die Arbeiten installiert werden sollen, vor der ersten Lieferung in Gebrauch genommen wird, geschieht dies ausschließlich auf Risiko der Gegenpartei.
6. Für Glas, Verfärbungen von Holz und für geringfügige Farbabweichungen von Holz und anderen Materialien gilt keine Garantie.
7. Die Garantie gilt nur für den Gebrauch, für den das Werk laut Auftrag bestimmt ist; wenn nichts anderes über den Verwendungszweck vereinbart wurde, gilt die Garantie nur für den normalen Gebrauch.
8. Die Garantie gilt nur unter normalen Umständen. Darunter ist unter anderem zu verstehen: Sicherstellung einer ausreichenden Luftfeuchtigkeit, das Werk keiner übermäßigen Feuchtigkeit oder Trockenheit, Kälte, Hitze usw. aussetzen.
ARTIKEL 10: ZAHLUNG
Die Zahlung umfasst 100% des Gesamtpreises, der online zur Bestätigung einer Bestellung zu leisten ist.
ARTIKEL 11: EIGENTUM AN DEN ENTWÜRFEN
1. Der Benutzer hat das Recht auf gewerbliches und geistiges Eigentum an Inhalt und Form von Berichten, Zeichnungen, Entwürfen, Softwaremodellen und dergleichen.
2. Die Gegenpartei hat erst nach Zahlung des Betrages, den sie dem Verwender aufgrund eines geschlossenen Vertrages schuldet, Anspruch auf ein Nutzungsrecht an den genannten Gegenständen.
ARTIKEL 12: EIGENTUMSVORBEHALT
1. Der Verwender behält sich das Eigentum an den gelieferten und zu liefernden Sachen vor, bis die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verwender erfüllt hat. Diese Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Zahlung des Kaufpreises, zuzüglich der Forderungen für die im Zusammenhang mit dieser Lieferung ausgeführten Arbeiten sowie der Forderungen für einen eventuellen Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens der Gegenpartei.
2. Wenn sich der Benutzer auf den Eigentumsvorbehalt beruft, gilt der diesbezüglich geschlossene Vertrag als aufgelöst, unbeschadet des Rechts des Benutzers, Schadenersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen zu fordern.
3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Benutzer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass Dritte Rechte an Sachen geltend machen, die gemäß diesem Artikel unter Eigentumsvorbehalt stehen.
ARTIKEL 13: VERPFÄNDUNG/GEWÄHRLEISTUNG
Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware an Dritte zu verpfänden und/oder ein besitzloses Pfandrecht daran zu begründen und/oder die Ware zur Aufbewahrung in die tatsächliche Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Finanziers zu bringen (Gewährleistungsrecht), da dies als zurechenbare Nichterfüllung ihrerseits betrachtet wird. Der Benutzer kann dann seine Verpflichtungen aus dem Vertrag sofort aussetzen, ohne dass er in Verzug gesetzt werden muss, oder den Vertrag auflösen, unbeschadet des Rechts des Benutzers auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen.
ARTIKEL 14: VERSAGEN, UNABHÄNGIGKEIT, usw.
Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Artikeln dieser Bedingungen wird der zwischen der Gegenpartei und dem Nutzer geschlossene Vertrag ohne gerichtliches Einschreiten und ohne Inverzugsetzung zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem die Gegenpartei für insolvent erklärt wird, einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt oder durch Pfändung, Konkursverwaltung oder auf andere Weise die Verfügungsgewalt und/oder Rechtsfähigkeit über ihr Vermögen oder Teile davon verliert, es sei denn, der Konkursverwalter oder Verwalter erkennt die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Masseschulden an.
ARTIKEL 15: AUSFALL/VERZUG
1. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen des Benutzers aus dem mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag nicht möglich ist und dies auf eine nicht zu vertretende Nichterfüllung seinerseits und/oder seitens der für die Erfüllung des Vertrags eingeschalteten Dritten/Lieferanten zurückzuführen ist, ist der Benutzer berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei für einen von ihm zu bestimmenden angemessenen Zeitraum auszusetzen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Tritt die vorgenannte Situation ein, wenn der Vertrag bereits teilweise erfüllt wurde, ist die Gegenpartei verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
2. Zu den Umständen, unter denen eine nicht zurechenbare Nichterfüllung vorliegt, gehören unter anderem: Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, Unruhen im In- und Ausland, behördliche Maßnahmen, Streik und Ausschluss von Arbeitnehmern oder Androhung derselben und ähnliche Umstände; Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Währungsverhältnisse; Betriebsstörungen durch Brand, Unfall oder andere Ereignisse; Naturereignisse, und zwar unabhängig davon, ob die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung beim Verwender, seinen Lieferanten oder von ihm zur Erfüllung der Verpflichtung eingeschalteten Dritten erfolgt.
3. Wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verwender in irgendeiner Weise nicht rechtzeitig erfüllt, wird im Falle einer Zahlungseinstellung, eines Antrags auf Zahlungsaufschub, eines Konkurses, einer Pfändung, einer Vermögensabtretung oder einer Liquidation des Unternehmens der Gegenpartei alles, was die Gegenpartei dem Verwender aufgrund irgendeines Kontakts schuldet, sofort und in voller Höhe fällig.
KLAUSEL 16: KÜNDIGUNG/AUFLÖSUNG
1. Die Gegenpartei verzichtet auf das Recht, den Vertrag gemäß Artikel 6:265 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder anderer gesetzlicher Bestimmungen aufzulösen, es sei denn, es wurde eine Auflösung gemäß dem nachstehenden Absatz vereinbart.
2. Eine Stornierung durch die Gegenpartei ist nur möglich, wenn der Benutzer dem zustimmt. In diesem Fall ist die Gegenpartei dem Benutzer gegenüber verpflichtet, neben der Zahlung von mindestens 20 % des Kaufpreises (Vertragspreises) die bereits bestellten Waren, sofern sie nicht verarbeitet wurden, gegen Zahlung des Selbstkostenpreises abzunehmen. Die Gegenpartei haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Stornierung und hält den Verwender diesbezüglich schadlos.
3. Die von der Gegenpartei bereits gezahlten Beträge werden nicht zurückerstattet.
KLAUSEL 17: ANWENDBARES RECHT/GERICHTSBARKEIT
1. Auf die zwischen dem Nutzer und der Gegenpartei geschlossenen Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Auch Streitigkeiten, die sich aus den Verträgen ergeben, werden nach niederländischem Recht geregelt.
2. Alle Streitigkeiten werden von dem zuständigen niederländischen Gericht entschieden, wobei der Nutzer berechtigt ist, das zuständige Gericht am Wohn- oder Niederlassungsort der Gegenpartei anzurufen.
3. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, so ist innerhalb eines Monats, nachdem der Nutzer der Gegenpartei mitgeteilt hat, dass der Fall dem Gericht vorgelegt wird, Klage zu erheben.
BEZAHLUNG
Wir akzeptieren die folgenden Zahlungsarten:
- Kredit-/Debitkarte
- IDeal
- Apple und Google Pay
- Bankverbindung
- Auf Rechnung
Wir empfehlen, dass Sie uns Beschwerden zunächst per E-Mail an info@berkelsnijmachines.com melden. Wenn dies nicht zu einer Lösung führt, können Sie Ihren Streitfall zur Schlichtung über die Stichting WebwinkelKeur einreichen. Seit dem 15. Februar 2016 können Verbraucher in der EU Beschwerden auch über die OS-Plattform der Europäischen Kommission einreichen. Diese OS-Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/odr. Wenn Ihre Beschwerde nicht bereits anderweitig bearbeitet wird, steht es Ihnen frei, Ihre Beschwerde über die Plattform der Europäischen Union einzureichen.